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Softwareschutz: Was ist wirklich geschützt?

Das schweizerische Urheberrecht schützt nur den Code und nicht die zugrunde liegende Logik. Das wird in diesem Paper anhand eines einschlägigen Gerichtsentscheides dargelegt.

Das Urheberrecht schützt nur den Code und nicht die Logik der Software. Im Entscheid „Bliss“ konnte sich ein Softwareunternehmen nicht dagegen zur Wehr setzen, dass ein ehemaliger Entwicklungspartner eine Konkurrenzsoftware mit praktisch identischer Funktionalität entwickelte. Umso wichtiger ist es, dass Softwareunternehmen den Sourcecode und die Entwicklungskonzepte als Geschäftsgeheimnisse behandeln. 

Gefährdetes geistiges Eigentum 

Für Softwareunternehmen ist es zentral, dass das geistige Eigentum an ihrer Software dem Unternehmen gehört. Dieses verschafft das Recht, allein über die Software zu verfügen und die nicht autorisierte Nutzung durch andere zu verbieten. 

Die Gefahr einer Eigentumsverletzung ist bei geistigem Eigentum um ein Vielfaches grösser als bei Eigentum über physische Güter. Während physische Güter nur durch denjenigen genutzt werden können, der sie physisch unter Kontrolle hat, ist bei geistigem Eigentum eine gleichzeitige Nutzung durch unbeschränkt viele Personen möglich. 

Im Bereich von Commodity Software liegt die grösste Gefährdung in der Softwarepiraterie. Dabei wird die Software durch Dritte kopiert und weitergegeben und von Personen, denen der Hersteller keine Nutzungslizenz gewährt hat, genutzt. Die Softwarepiraterie ist gesetzlich klar verboten. 

Bei Geschäftssoftware stehen andere Sachverhalte im Vordergrund. Hier wird meist nicht einfach kopiert, sondern abgekupfert. Das wahrscheinlichste Gefährdungsszenario bei Geschäftssoftware ist, dass ehemalige Mitarbeiter, Lieferanten oder Konkurrenten Entwicklungskonzepte oder Teile des Sourcecodes missbrauchen, um daraus ein Konkurrenzprodukt zu entwickeln. 

Rechtlicher Schutz von Software 

Software ist in erster Linie durch das Urheberrecht geschützt. Ebenso wichtig für den Schutz von Software ist das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses Gesetz untersagt generell jedes unlautere Verhalten im Wettbewerb. Namentlich untersagt das UWG die Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen sowie die Verwertung fremder Leistungen. Dieses Verbot kommt auch im Zusammenhang mit Softwareentwicklung zum Tragen. 

Schliesslich kann Software in Spezialfällen auch patentiert werden. Das ist aber nur ausnahmsweise möglich (z.B. Software als Teil einer Maschine), kostspielig und mit gewichtigen Nachteilen verbunden (Offenlegung des Konzeptes zwingend erforderlich). 

Entscheid Bliss: Logik ist nicht geschützt 

Der urheberrechtliche Schutz von Software betrifft nur den Code, nicht aber die Logik. Dieses Prinzip illustrierte der Entscheid Bliss, welchen das Obergericht des Kantons Aargau im Jahre 1990 fällte (Massnahmenentscheid des Einzelrichters am Obergericht Aargau vom 31. Juli 1990, publiziert in SMI 1991, Heft 1, S. 79 ff.). 

Dem Entscheid lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin entwickelte und wartete im Auftrag der öffentlichen Verwaltung eine Software für das Bibliothekswesen. In die Leistungserbringung war auch die Beklagte involviert, ob als gleichberechtigte Partnerin oder als Subakkordantin der Klägerin, geht aus dem Entscheid nicht klar hervor. Nachdem die Beklagte die Zusammenarbeit im Projekt aufgekündigt hatte, entwickelte sie unter der Produktebezeichnung Bliss eine Konkurrenzsoftware. Diese war in der gleichen Programmiersprache geschrieben und hinsichtlich des Layouts, der Datenstruktur, der Zugriffsberechtigung und der Funktionalität identisch. Es handelte sich indessen nicht um eine Kopie der Software, sondern um eine Eigenentwicklung. Durch ein Gutachten war festgestellt worden, dass der Sourcecode zu einem grösseren Teil neu geschrieben und damit nicht mit demjenigen der Software der Klägerin identisch war, auch wenn einzelne Stellen kopiert waren. 

Das Gericht ging deshalb davon aus, dass die Software Bliss eine Neuentwicklung war und damit ein selbstständiges urheberrechtliches Werk darstellte. Das Gericht hielt fest, dass das Urheberrecht dem Urheber nur ein Recht am Code und nicht auch an der zugrunde liegenden Idee verschafft. Geschützt ist daher nur die Art und Weise, wie eine Idee programmiertechnisch umgesetzt wird. 

Keine Rolle spielte im Entscheid Bliss, dass die Programme bezüglich dem Systemkonzept und den Grundfunktionen identisch waren, denn dies war durch den identischen Zweck der beiden Programme vorgegeben. 

Auch wenn der Entscheid vor über zwanzig Jahren erging, so hat der darin festgehaltene Kerngedanke auch heute noch Geltung: Das Urheberrecht schützt nur den Code, nicht aber die Logik. 

Weitergehender Schutz durch das UWG 

Im Zusammenhang mit Softwareschutz sind die folgenden Vorschriften des UWG zu beachten: 

  • Es ist verboten, ein anvertrautes Arbeitsergebnis unbefugt zu verwerten. 
  • Es ist verboten, ein marktreifes Arbeitsergebnis durch technische Reproduktionsverfahren zu übernehmen.
  • Es ist verboten, Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter zu verwerten. 

Damit bietet das UWG unter Umständen einen weitergehenden Schutz als das Urheberrecht, weil es nicht nur die Form, sondern auch die zugrunde liegende Idee vor einer unlauteren Ausbeutung schützt. 

Allerdings wirkt das UWG nur gegenüber dem direkten Schädiger, d.h. gegenüber demjenigen, der eine verbotene Handlung begangen hat. Dritte sind von diesen Verboten nicht betroffen. So kann z.B. einem Kunden, der die unlauter entwickelte Software in gutem Glauben erworben hat, die Softwarenutzung nicht gestützt auf das UWG untersagt werden. Das ist beim Urheberrechtsschutz anders. Dieser wirkt auch gegenüber Dritten. 

Und schliesslich muss der Missbrauch Punkt für Punkt nachgewiesen werden. Das ist schwierig, aufwändig und mit Prozessrisiken verbunden. 

Sourcecode als Geschäftsgeheimnis 

Erst der Sourcecode, der ja den Kunden in der Regel nicht offengelegt wird, gibt Einblick in die Programmlogik und ermöglicht dadurch ein Abkupfern. Umso wichtiger ist es, den Sourcecode als Geschäftsgeheimnis faktisch zu schützen. Dies bedingt, dass möglichst wenigen Personen Einblick in den Sourcecode gewährt wird, dass diese Personen sich vorgängig schriftlich zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses verpflichten und dass ein System zur Sourcecodeverwaltung besteht, welches die Verwendung des Sourcecodes kontrolliert und protokolliert und ihn gegen unbefugten Zugriff schützt. 

Konkurrenzverbote 

Es ist möglich, mit externen Entwicklungspartnern und sogar mit Mitarbeitern Konkurrenzverbote zu vereinbaren, wonach diesen Personen die Entwicklung einer konkurrierenden Software während einer bestimmten Zeit untersagt wird. 

In Bezug auf die Mitarbeiter sind dabei die arbeitsrechtlichen Vorschriften zu beachten. So ist ein solches Konkurrenzverbot nur dann gültig, wenn der Mitarbeiter effektiv Einblick in Geschäftsgeheimnisse hatte. 

Wird das Konkurrenzverbot mit einer Konventionalstrafe gesichert, ist es noch effektiver. 

Schlussfolgerungen 

Als Konsequenz des Entscheides Bliss sollten Softwarenentwicklungsunternehmen Folgendes beachten: 

  • Das Urheberrecht schützt nur gegen das Kopieren (Softwarepiraterie) effektiv, nicht aber gegen das Abkupfern. 
  • Der Sourcecode ist als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Geheimhaltung und Kontrolle sind zentral. 
  • Ein Konkurrenzverbot für besonders wichtige Entwicklungsmitarbeiter und externe Entwicklungspartner bietet einen wirkungsvollen Schutz gegen das Abkupfern.
Urs Egli